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Häufig gestellte Fragen

  • Was ist das Qualifizierungschancengesetz?
    Digitalisierung und demographischer Wandel beschleunigen die Veränderungen am Arbeitsmarkt und machen zunehmend die Qualifizierung von Beschäftigten erforderlich. Mit dem Qualifizierungschancengesetz (QCG) fördert die Bundesagentur für Arbeit die Weiterbildung von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. (Quelle: Bundesagentur für Arbeit.)
  • Welche Weiterbildungsmaßnahmen können gefördert werden?
    Gefördert werden Berufsabschlüsse (extern bei Bildungsträgern oder Externenprüfungen) sowie Weiterbildungen bei Bildungsträgern, die mehr als 120 Zeitstunden umfassen. (Quelle: Bundesagentur für Arbeit.) Die Maßnahme muss dazu beitragen, die Arbeitnehmer:innen auf den Strukturwandel in der Arbeitswelt vorzubereiten. Gefördert werden deshalb Weiterbildungen, > deren aktuelle Tätigkeit künftig durch Technologien ersetzt werden könnte. > die zukunftsfähige Kompetenzen vermitteln. > die auf andere Weise vom Strukturwandel betroffen sind. > die in einen Beruf wechseln möchten, in dem die Fachkräfte knapp sind, wie es beispielsweise in der Logistik der Fall ist. Folgende 5 Voraussetzungen müssen unter anderem für die finanzielle Förderung erfüllt sein: > Die Berufsausbildung des Arbeitnehmers muss in der Regel mindestens vier Jahre zurück liegen. > Der Arbeitnehmer hat in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen. > Die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden dauern und außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem der Arbeitnehmer angehört, durchgeführt werden. > Der Inhalt der Weiterbildung muss über arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Der Arbeitnehmer soll fit für Zukunftsaufgaben sein. > Die Weiterbildung und der Bildungsträger müssen für die Förderung zugelassen sein. (Quelle: IHK.de) Unsere QCG-Bildungsmaßnahme umfasst die Vorbereitung auf die Externenprüfung, bei der die theoretischen Kenntnisse der Fachstufe 1 (Fachlagerist) und ggf. der Fachstufe 2 (Fachkraft für Lagerlogistik) vermittelt werden.
  • Welche QCG-Weiterbildung bietet das LTZ an?
    Unsere QCG-Bildungsmaßnahme umfasst die Vorbereitung auf die Externenprüfung, bei der die theoretischen Kenntnisse der Fachstufe 1 (Fachlagerist) und ggf. der Fachstufe 2 (Fachkraft für Lagerlogistik) vermittelt werden. Diese Maßnahme richtet sich speziell an Beschäftigte, die noch keinen Berufsabschluss als Fachlagerist/in haben und für die die Fachkraft für Lagerlogistik der erste Berufsabschluss in der Logistik sein soll.
  • Was kann nicht gefördert werden?
    Von einer Förderung ausgeschlossen sind unter anderem Weiterbildungen, die sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften ergeben (zum Beispiel Notfallsanitäter*in) oder die durch das Aufstiegsförderungsgesetz (AFBG, zum Beispiel Techniker*in oder Meister*in) abgedeckt werden. (Quelle: Bundesagentur für Arbeit.)
  • Wer kann gefördert werden?
    Berufsabschlüsse können gefördert werden für > Beschäftigte ohne Berufsabschluss oder > Beschäftigte mit Berufsabschluss, wenn sie im Unternehmen seit mindestens vier Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten. Weiterbildungen können gefördert werden für Beschäftigte mit Berufsabschluss, wenn dieser im Regelfall vor mehr als vier Jahren erworben wurde oder eine Qualifizierung in einem Engpassberuf angestrebt wird. (Quelle: Bundesagentur für Arbeit.) Vor allem richtet sich das QCG an Beschäftigte, deren Arbeitsplätze von der digitalen Transformation betroffen sind.
  • Welche Kosten können übernommen werden?
    Auf Basis des Qualifizierungschancengesetzes können übernommen werden: > für die Weiterbildung anfallende Lehrgangskosten sowie > Lohnkosten für den prozentualen Ausfall des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin im Unternehmen. Diese finanzielle Förderung ist sehr attraktiv: Bei Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Angestellten können bspw. bis zu 100% der Lehrgangskosten und - bei fehlendem Berufsabschluss und abschlussorientierter Maßnahme - bis zu 100% der Lohnkosten während des Ausfalls übernommen werden! (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales ) Ansonsten gilt noch: > Weiterbildungskosten: Die Übernahme der anteiligen oder vollen Lehrgangskosten umfasst die durch die Schulung anfallenden Kosten inklusive der Prüfungsgebühren. > Lohnkosten: Der Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) wird für den Zeitraum gezahlt, in dem Arbeitnehmer*innen wegen der Teilnahme an der Weiterbildung keine oder nur teilweise Arbeitsleistung erbringen können. > Sonstige Kosten: Zusätzlich entstehende Kosten für Fahrten, Kinderbetreuung, Unterbringung und Verpflegung können ebenfalls bezuschusst werden. (Quelle: Bundesagentur für Arbeit.)
  • Wem nützt das Qualifizierungschancengesetz?
    Eine Weiterbildung mit dem Qualifizierungschancengesetz ist eine Win-Win-Situation und hilft gleichermaßen den Beschäftigten und den Unternehmen. Die Unternehmen stärken ihre Wettbewerbsfähigkeit, indem sie ihre Beschäftigten qualifizieren, ihr Potenzial entwickeln und Effekte von Strukturwandel, Digitalisierung und Fachkräftemangel abschwächen. Durch die finanzielle Unterstützung ist das zu überschaubaren Kosten möglich, und nebenbei präsentiert man sich als attraktiver Arbeitgeber, der sich um die Entwicklung seiner Mitarbeiter kümmert. Die Beschäftigten verbessern durch neue (digitale) Fähigkeiten ihre beruflichen Chancen, unabhängig vom Alter - das kann besonders für ältere Beschäftigte interessant sein, die aufgrund fehlender Kompetenzen von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
  • Wo können Unternehmen mehr Informationen erhalten?
    Die Agentur für Arbeit berät und unterstützt Unternehmen im Rahmen der Qualifizierungsoffensive WEITER.BILDUNG! Die Unterstützung umfasst dabei z.B. > eine individuelle Qualifizierungsberatung (unter Berücksichtigung der Personalstruktur und des Bedarfs) sowie > Förderleistungen wie die Übernahme von Lehrgangskosten und Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Am Ende der Beratung steht ein Weiterbildungskonzept, das genau auf den Bedarf des Betriebes zugeschnitten ist. Damit die berufliche Weiterbildung an die Bedürfnisse des Betriebes angepasst werden können, ist es für die Förderung unerheblich, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzung können auch Weiterbildungen während Kurzarbeit gefördert werden. Mehr Informationen finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung bzw. http://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitgeber-service Gerne beraten wir Arbeitgeber auch persönlich über unsere passenden Maßnahmen und die nächsten Schritte und unterstützen bei der Antragsstellung.
  • Wo können Beschäftigte mehr Informationen erhalten?
    Für eine Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz können sich Beschäftigte an die Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) wenden und dort eine ausführliche Beratung erhalten. Sinnvoll ist es auch, das Interesse an einer Weiterbildung frühzeit mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Auch wir als Weiterbildungsanbieter können in einem ersten Gespräch - schon vor der Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit - zusammen erörtern, welcher Bedarf besteht und mit welchen Maßnahmen wir diese Wissenslücke gemeinsam schließen können. Den Antrag reicht der Arbeitgeber direkt bei der Bundesagentur für Arbeit ein. Diese genehmigt ihn dann auch – wobei es keinen Rechtsanspruch auf Förderung jeglicher Weiterbildung gibt.
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